D'Isartaler Grünwald
D'Isartaler Grünwald

Die Satzung des Vereins

Satzung des Heimat- und Volkstrachten-Vereins ''D'Isartaler Grünwald e. V.''

(gegründet im Jahre 1901) Reg.-Nr. URNR. L 1746/84

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ''Heimat- und Volkstrachtenverein D'Isartaler Grünwald'', nach Eintrag im Vereinsregister mit dem Zusatz ''e.V.''. Er hat seinen Sitz in Grünwald und ist in das Vereinsgericht beim Amtsgericht München eingetragen.

 

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung, nämlich die Heimatpflege. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist es, Tracht, Sitte und Brauchtum zu erhalten. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege von Volksmusik, Volkslied, Tänze und Schuhplattler der Heimat, Heimatdialekt und dadurch, das Laienspiel zu erhalten, sich mit Heimatgeschichte zu befassen uns sich für Denkmalpflege, heimischen Baustil und Volkskunst einzusetzen.

 

Als Tracht gilt die Miesbacher Tracht: im Übrigen gelten die Richtlinien des Oberlandler Gauverbands.

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person mit unbescholtenem Ruf, Personenvereinigung oder Körperschaft werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder werden eingeteilt in:

aktive Mitglieder

passive Mitglieder

Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die sich persönlich am Vereinsgeschehen beteiligen, die Vereinstracht tragen, Feste des Vereins besuchen und den Verein in der Beteiligung an den Festen anderer Trachtenvereine und des Gauverbandes durch die Teilnahme unterstützen.

Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder mit besonderen Verdiensten ernannt. Die Entscheidung für die Ernennung trifft die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tot

b) durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

c) durch Ausschluss. Eine rechtskräftige Verurteilung und Bestrafung eines Mitgliedes wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr hat zwingend den sofortigen Ausschluss aus dem Verein durch Verbandsbeschluss zur Folge. Dauernde Unverträglichkeit sowie satzungswidrige Einstellung oder dem Vereinszweck zuwiderlaufendes Verhalten eines Mitglieds man nach fruchtloser schriftlicher Abmahnung den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben. Der Ausschluss wird von der Vorstandschaft (§5) und dem Ausschuss (§6) in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen. Der Betroffene kann die Überprüfung des Ausschlusses durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

d) durch Nichtzahlung der Beiträge; Zahlungsverzug in Höhe von zwei Jahresbeiträgen wird als Austritt gewertet und hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

 

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Vorstandschaft

b) der Ausschuss

c) die Mitgliederversammlung

 

§5 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus 1. und 2. Vorstand, dem 1. Schriftführer, dem 1. Kassier und dem Vorplattler. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nur vom 1. Vorstand vertreten; er ist Vorstand im Sinne §§ 26 ff BGB. Er überwacht die Einhaltung der Satzung und Beschlüsse und deren Vollzug. Der Kassier hat über die Führung der Kassengeschäfte Buch zu führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über die von der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von ihm und dem 1. Vorstand zu unterzeichnen. Die Vorstandschaft entscheidet die Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Die aktiven Mitglieder wählen die Vorstandschaft auf eine Dauer von drei Jahren mit Stimmzettel in geheimer Wahl. Die Wahl findet unter der Leitung eines Wahlausschusses, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, statt.

 

§6 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem 2. Schriftführer, dem 2. Kassier dem 2. Vorplattler, dem Fähnrich, aus den beiden Jugendvertretern und dem Inventarverwalter.

Der Ausschuss berät die Vorstandschaft in allen wichtigen, den Verein betreffenden Fragen; er hat nur beratende Funktion.

Die Ausschussmitglieder werden mit Ausnahme der Jungvertreter von den aktiven Mitgliedern in Abstimmung durch Handzeichen gewählt. Die beiden Jugendvertreter werden von den Jugendgruppen durch Handzeichen gewählt, die Wahl bedarf der Bestätigung durch die aktiven Mitglieder.

 

§7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal Jährlich einzuberufen. Dabei erstattet der 1. Vorstand einen Rechenschaftsbericht, der Schriftführer den Jahresbericht und der Kassier den Kassenbericht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind ausschließlich aktive Mitglieder. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit gültig. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit - in geheimer Wahl - beschlossen werden. Über die Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Versammlung und ihm zu unterzeichnen ist. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag, über den abgestimmt wurde, als abgelehnt. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der aktiven Mitglieder dies verlangt. Die Ladung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Information über die Tagesordnung vom Vorstand bekanntzugeben. (§ 10).

 

§8 Rechnungswesen

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vorstandschaft festgesetzt. Vor der Mitgliederversammlung ist die Kasse abzuschließen und von den Revisoren zu prüfen; das Ergebnis ist der Versammlung vorzutragen. Zur Prüfung der Jahresrechnung werden auf die Dauer der Wahlperiode der Vorstandschaft zwei Revisoren, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein dürfen, von der Mitgliederversammlung gewählt. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Grünwald zu, die es für Zwecke der Förderung von Sitte, Tracht und Brauchtum zu verwenden hat.

 

§10 Vereinsorgan

Zum Vereinsorgan wird die Heimatzeitung ''Isar-Anzeiger'' bestimmt. Sämtliche Einladungen und Mitteilungen, die den Gesamtverein betreffen, sind dort rechtzeitig zu veröffentlichen.

Nächster Termin

Kontakt

 19. April Quartals-versammlung

19:00 Uhr Isartalstube

 

01. Mai Bittgang nach Kreuzpullach

07:00 Uhr Friedhof GW

 

09. Mai Trachtenwallfahrt Birkenstein

ca. 07:00 Uhr Abfahrt Bürgerhaus

ca. 09:00 Uhr Aufstellung Sportplatz Fischbachau

 

12. Mai 104jähriges Stiftungsfest Brunnthal

09:00 Uhr Festzelt Brunnthal

 

19. Mai Maiandacht am Marienbrunnen GW

18:00 Uhr St. Peter u. Paul

 

30. Mai Fronleichnam

08:15 Uhr Rathausplatz

Weitere Informationen folgen.

 

Bitte auch Reiter Info-Post lesen!

 

Änderungen Vorbehalten

trachtenverein-gruenwald[at]t-online.de

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